SATZUNG
ÜBER DIE VERLEIHUNG DES
"JUGENDPREISES"
FÜR HERVORRAGENDE VERDIENSTE IN DER AUSSERSCHULISCHEN JUGENDARBEIT IM LANDKREIS
REGEN
§ 1
Die Vollversammlung des Kreisjugendringes Regen stiftet zur Auszeichnung von
Personen und Gruppen, die sich um die ausserschulische Jugendarbeit im Landkreis
Regen besonders verdient gemacht haben, einen
" J U G E N D P R E I S "
§ 2
Der Jugendpreis soll in der Regel jährlich an eine Person oder Gruppe
verliehen werden.
Vorschlagsrecht haben die dem Kreisjugendring Regen angeschlossenen
Jugendverbände und die KJR-Vorstandschaft.
§ 3
Die Verleihung des Jugendpreises ist mit einer Dotierung von 600,- €
verbunden.
Der Kreisjugendring Regen wird den Betrag aus seinem Haushalt bzw. aus Spenden
von Dritter Seite zur Verfügung stellen.
§ 4
Über die Verleihung des Jugendpreises entscheidet die Vorstandschaft des
Kreisjugendringes in nichtöffentlicher Sitzung mit einer Mehrheit von zwei
Drittel der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern.
Die Überreichung des Jugendpreises erfolgt durch den Vorsitzenden des
Kreisjugendringes in einer angemessenen Veranstaltung.
§ 5
Mit der Verleihung des Jugendpreises ist der ausgezeichneten Person oder
Gruppe eine Urkunde auszuhändigen, aus der im Wortlaut die Gründe der
Auszeichnung hervorgehen.
Die Dotierung wird mit der Urkunde überreicht.
§ 6
Diese Satzung tritt durch Beschlussfassung der Vollversammlung des
Kreisjugendringes Regen am 21. Februar 1987 in Kraft.
Änderung der §§ 3 und 5 durch KJR-Vollversammlung am 20.11.2001
KREISJUGENDRING REGEN
Der Vorsitzende