SATZUNG
"FÖRDERER DER JUGENDARBEIT UND PARTNER DER JUGEND"
§ 1 Allgemeines
Kinder- und Jugendarbeit ist ein zentrales Anliegen unserer Gesellschaft.
Sie ist auf die Anerkennung der Bevölkerung sowie auf breite ideelle und
materielle Förderung und Unterstützung angewiesen.
Um den vielfältigen Anforderungen unserer Zeit gerecht werden zu können,
braucht die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit deshalb Förderer.
§ 2 Empfänger der Auszeichnung
Der Kreisjugendring Regen bedankt sich durch Verleihung der Auszeichnung
"Förderer der Jugendarbeit und Partner der Jugend"
bei Personen sowie bei Einrichtungen aus Staat und Wirtschaft für
vorbildhafte und in herausragender Weise gewährte ideelle und/oder materielle
Unterstützung und Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Landkreis Regen.
Damit ist die ausdrückliche Anerkennung der erbrachten Leistung verbunden.
§ 3 Gegenstand der Auszeichnung
Die Auszeichnung erfolgt durch Überreichung einer Ehrengabe und der
Verleihungsurkunde.
Die Ehrengabe soll aus einer stehenden Glasplatte mit einer eingeschliffenen
Hand und der Aufschrift
"PARTNER DER JUGEND
Überreicht durch KJR Regen"
oder aus einem gleichartigen Objekt bestehen. Weitere Symbole und
Ausstattungen können hinzugefügt werden.
§ 4 Vergabe
Vorschlagsrecht haben alle dem Kreisjugendring Regen angeschlossenen
Jugendverbände, Jugendgruppen und die Kreisjugendring-Vorstandschaft.
Der Vorschlag ist detailliert zu begründen.
Über die Vergabe der Auszeichnung entscheidet die KJR-Vorstandschaft in
nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
stimmberechtigten Vorstandsmitglieder.
Die Überreichung der Auszeichnung erfolgt durch den Vorsitzenden des
Kreisjugendringes Regen oder seinen Stellvertreter.
Dies soll im Rahmen einer Vollversammlung des Kreisjugendringes Regen erfolgen
und mit einer Laudatio verbunden sein.
Die vorschlagende Gruppierung ist zur Vergabe einzuladen.
Mehrmalige Vergabe an dieselbe Person oder Einrichtung ist zulässig.
§ 5 Finanzierung
Der Kreisjugendring Regen trägt die Kosten der Auszeichnung nebst Urkunde.
§ 6 Gültigkeit
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Vollversammlung des
Kreisjugendringes Regen in Kraft.
KREISJUGENDRING REGEN
Der Vorsitzende
Beschlossen von KJR-Vorstandschaft am 12.05.00
Beschlossen von der KJR-Vollversammlung am 21.11.00